Wissenswertes

Vor dem Antritt des Aufenthalts...
...in ein Haus von Wohlbefinden Schweiz kehren Sie folgendes vor: Sie klären mit Ihrer Kranken- oder Unfallversicherung ab, ob und in welchem Umfang sie die medizinischen Kosten – und allenfalls auch die Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung – übernimmt. Eine ärztliche Kur- oder Rehabilitationsverordnung allein genügt nicht als Kostengutsprache! Sie benötigen dazu eine Bestätigung Ihres Kranken- oder Unfallversicherers, die Ihnen Auskunft gibt, ob und in welchem Mass die medizinischen Kosten und die Hotelleistungen übernommen werden.
Leiten Sie die Verordnung so rasch wie möglich vor dem geplanten Antritt der Kur oder Rehabilitation an Ihren Krankenversicherer weiter. Lehnt die Versicherung eine ärztlich verordnete, stationäre Rehabilitation ab, so können Sie eine beschwerdefähige Verfügung der Kasse verlangen und den Rechtsweg beschreiten. Bei einer Kurverordnung beschränkt sich dies auf die Behandlungen, welche die obligatorische Krankenversicherung betreffen. Bei den Kostengutsprachen an den Aufenthalt handelt es sich um Leistungen aus Zusatzversicherungen. Diese unterstehen dem Bundesgesetzt über den Versicherungsvertrag VVG. Ansprüche aus den Zusatzversicherungen können daher nur via VVG geltend gemacht werden.



